Glossar

Telearbeitsplätze

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“

In Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Telearbeit der Sozialpartner auf EU-Ebene, die auf Initiative des Europäischen Rates geschlossen wurde,  wird Telearbeit definiert als „...eine Form der Organisation und/oder Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie im Rahmen eines Arbeitsvertrages/eines Beschäftigungsverhältnisses, bei der die Arbeit, die auch in den Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig außerhalb dieser Einrichtungen verrichtet wird.“ Diese Definition ist insoweit weiter, als sie die erwerbsförmige Erbringung von Arbeit nicht auf den örtlichen Privatbereich der Beschäftigten beschränkt. Sie ist aber auch insoweit begrenzt, dass sie auf Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie beschränkt ist.

(Quelle: IFSS - Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (2020): Sachverständigenkommission für den Dritten Gleichstellungsbericht - Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten. Positionierung der Sachverständigenkommission für den Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung zur geplanten Reform).

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